Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
Teil A gilt für alle unsere Veranstaltungen. Teil B ergänzt ihn für mehrtägige Festivals mit Campingmöglichkeit. Bei Abweichungen geht Teil B vor.
- 1. Geltungsbereich und Vertragspartner
- 2. Zustandekommen des Vertrags
- 3. Preise und Servicegebühr
- 4. Zahlung
- 5. Kein Widerrufsrecht
- 6. Personalisierung, Weitergabe, Umschreibung
- 7. Einlass und Altersgrenze
- 8. Einlasskontrolle
- 9. Absage, Verlegung, Abbruch
- 10. Hausrecht und Verhalten
- 11. Haftung
- 12. Bild-, Ton- und Filmaufnahmen
- 13. Datenschutz
- 14. Schlussbestimmungen
- 15. Camping und Übernachtung
- 16. Anreise und Parken
- 17. Feuerstellen und offenes Feuer
- 18. Lautstärke
Teil A - für alle Veranstaltungen
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über den Erwerb von Eintrittskarten (nachfolgend „Tickets") zu Veranstaltungen, die von Paul Naaf von Sass, NETZWERK Events, Waltherstr. 19, 80337 München (nachfolgend „Veranstalter") durchgeführt werden, sowie für den Besuch dieser Veranstaltungen.
(2) Mit dem Kauf eines Tickets kommt zwischen dem Käufer und dem Veranstalter ein Veranstaltungsvertrag zustande. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennt jeder Besucher diese AGB an, unabhängig davon, ob er das Ticket selbst erworben hat.
(3) Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn der Veranstalter ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Zustandekommen des Vertrags
(1) Die Darstellung der Tickets im Online-Shop ist kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung.
(2) Mit dem Absenden der Bestellung gibt der Käufer ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Veranstalter die Bestellung bestätigt oder das Ticket bereitstellt.
(3) Eingabefehler. Vor dem Absenden der Bestellung können alle Angaben auf der Übersichtsseite geprüft und über die Zurück-Funktion des Browsers oder durch Änderung im Warenkorb korrigiert werden.
(4) Vertragstext. Der Vertragstext wird von uns gespeichert und dem Käufer zusammen mit diesen AGB per E-Mail zugesandt. Bestellungen und Tickets sind zusätzlich im Kundenkonto unter „Meine Tickets" abrufbar.
(5) Vertragssprache ist Deutsch.
3. Preise und Servicegebühr
(1) Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zusätzlich zum Ticketpreis kann eine Servicegebühr anfallen. Sie entgilt die Bereitstellung des Ticketsystems, die Personalisierung des Tickets und dessen Ausstellung und Zustellung. Die Servicegebühr ist unabhängig von der gewählten Zahlungsart, wird vor Abschluss der Bestellung gesondert ausgewiesen und ist Bestandteil des zu zahlenden Gesamtbetrags.
(3) Die Servicegebühr entgilt eine Leistung, die mit der Ausstellung des Tickets vollständig erbracht ist. Sie wird deshalb im Fall von § 9 nicht erstattet.
4. Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt über die im Bestellvorgang angebotenen Zahlungsarten. Derzeit stehen PayPal sowie die über Stripe angebotenen Verfahren (insbesondere Kreditkarte) zur Verfügung.
(2) Das Ticket wird nach vollständigem Zahlungseingang und anschließender Personalisierung per E-Mail zugesandt und im Kundenkonto unter „Meine Tickets" bereitgestellt.
(3) Kommt eine Zahlung nicht zustande, wird die Bestellung nicht ausgeführt und ein etwa reserviertes Kontingent wieder freigegeben.
5. Kein Widerrufsrecht
Bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, für die ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist, besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Ein Umtausch oder eine Rückgabe von Tickets ist deshalb ausgeschlossen, soweit sich aus § 9 nichts anderes ergibt.
6. Personalisierung, Weitergabe, Umschreibung
(1) Tickets sind grundsätzlich personalisiert und tragen den Namen des Besuchers. Ob eine Veranstaltung personalisierte Tickets verwendet, wird bei der jeweiligen Veranstaltung angegeben.
(2) Die private Weitergabe eines Tickets ist zulässig, ebenso der Weiterverkauf zum ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich nachgewiesener Nebenkosten. Nicht gestattet ist der gewerbliche oder gewinnorientierte Weiterverkauf.
(3) Bei personalisierten Tickets setzt die Weitergabe eine Umschreibung auf den neuen Besucher voraus. Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des Käufers durch den Veranstalter. Der Antrag ist spätestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn in Textform an info@netzwerk-events.com zu richten. Später eingehende Anträge können aus organisatorischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.
(4) Bei Verlust eines Tickets kann der Veranstalter ein Ersatzticket ausstellen, wenn sich der Berechtigte eindeutig identifizieren lässt. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
7. Einlass und Altersgrenze
(1) Der Zutritt ist nur mit einem gültigen Ticket möglich. Das Ticket berechtigt eine Person zum Zutritt.
(2) Ein Wiedereinlass ist möglich, soweit für die jeweilige Veranstaltung nichts anderes angekündigt ist.
(3) Altersgrenze. Die Altersgrenze wird für jede Veranstaltung gesondert angegeben und ist Teil der Veranstaltungsbeschreibung. Sie beruht auf dem Hausrecht des Veranstalters. Unabhängig davon gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, insbesondere § 4 JuSchG (Gaststätten), § 5 JuSchG (Tanzveranstaltungen) und § 9 JuSchG (Alkohol).
(4) Der Veranstalter kann zum Nachweis des Alters die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verlangen. Wer den Nachweis nicht erbringt, kann vom Einlass ausgeschlossen werden.
(5) Der Veranstalter kann den Einlass aus wichtigem Grund verweigern. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Mitführen unzulässiger Gegenstände (§ 10)
- erkennbar erhebliche Beeinträchtigung durch Alkohol oder andere Substanzen, sofern dadurch eine Gefahr für die Person selbst oder andere zu besorgen ist
- rassistisches, antisemitisches, sexistisches, queerfeindliches, ableistisches oder sonst menschenverachtendes Auftreten, einschließlich entsprechender Kennzeichen und Kleidung
- Missachtung behördlicher Anordnungen, die für die Veranstaltung gelten
- ein bestehendes Hausverbot
(6) Wird der Einlass aus einem dieser Gründe verweigert, verliert das Ticket seine Gültigkeit; der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
8. Einlasskontrolle
(1) Vor dem Zutritt findet eine Sicherheitskontrolle statt. Sie kann eine Kontrolle mitgeführter Taschen und Behältnisse sowie eine Abtastung der Kleidung umfassen und dient dem Schutz aller Anwesenden.
(2) Die Kontrolle wird von geschultem Personal durchgeführt; auf Wunsch erfolgt die Abtastung durch eine Person des vom Besucher benannten Geschlechts.
(3) Die Duldung der Kontrolle ist Voraussetzung für den Zutritt. Wer sie ablehnt, wird nicht eingelassen; ein Anspruch auf Erstattung besteht in diesem Fall nicht.
(4) Bei personalisierten Tickets wird der Name auf dem Ticket mit einem amtlichen Lichtbildausweis abgeglichen.
9. Absage, Verlegung, Abbruch
(1) Absage vor Beginn. Sagt der Veranstalter eine Veranstaltung vor ihrem Beginn ab, erstattet er den Ticketpreis. Die Servicegebühr nach § 3 wird nicht erstattet.
(2) Verlegung. Kann die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt oder an einem anderen zumutbaren Ort durchgeführt werden, behält das Ticket seine Gültigkeit. Ist der Ersatztermin oder der Ersatzort für den Besucher nicht zumutbar, kann er innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe die Erstattung nach Absatz 1 verlangen.
(3) Höhere Gewalt. Kann die Veranstaltung aus Gründen nicht stattfinden, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat - insbesondere behördliche Untersagung, Naturereignisse, Unwetter, Waldbrandgefahr, Epidemien oder Verfügungen der zuständigen Behörden - gilt vorrangig Absatz 2. Ist ein Ersatztermin nicht möglich oder für den Besucher nicht zumutbar, erstattet der Veranstalter den Ticketpreis nach Absatz 1.
(4) Abbruch nach Beginn. Muss eine bereits begonnene Veranstaltung abgebrochen werden, gilt:
- Abbruch vor Ablauf der Hälfte der geplanten Veranstaltungsdauer: Erstattung der Hälfte des Ticketpreises;
- Abbruch nach Ablauf der Hälfte der geplanten Veranstaltungsdauer: keine Erstattung.
(5) Programmänderungen. Der Veranstalter behält sich Programmänderungen vor. Der Ausfall einzelner Programmpunkte oder Auftritte begründet keine Ansprüche, solange die Veranstaltung dadurch nicht wesentlich verkürzt wird oder einen gänzlich anderen Charakter erhält.
(6) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Anreise-, Übernachtungs- oder Verdienstausfallkosten, bestehen nur nach Maßgabe von § 11.
(7) Der Besucher kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4 auf die Erstattung verzichten. Der Verzicht ist freiwillig und wird gesondert abgefragt.
10. Hausrecht und Verhalten
(1) Das Hausrecht übt der Veranstalter aus, auch durch sein Personal und beauftragte Sicherheitsdienste. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten.
(2) Untersagt ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände:
- rassistisches, antisemitisches, sexistisches, queerfeindliches, ableistisches und sonst menschenverachtendes Verhalten sowie entsprechende Kennzeichen und Kleidung
- Gewalt und Bedrohung in jeder Form
- Grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber anderen Personen
- Notdurft außerhalb der ausgewiesenen Sanitäranlagen
- Klettern auf Bühnen, Aufbauten, Bäume oder technische Einrichtungen sowie Stagediving
- das Betreten von Bereichen, die nur für den Veranstalter und beauftragte Dritte zugänglich sind
- der Konsum und die Weitergabe von Betäubungsmitteln
- gewerbliche Tätigkeit ohne vorherige Zustimmung
(3) Nicht mitgeführt werden dürfen:
- Glasflaschen und Glasbehälter
- mitgebrachte alkoholische Getränke
- Waffen und gefährliche Gegenstände
- Pyrotechnik jeder Art
- Betäubungsmittel
- Drohnen und vergleichbare unbemannte Fluggeräte
(4) Bei Verstößen kann der Besucher der Veranstaltung verwiesen werden; der Veranstalter kann ein Hausverbot aussprechen. Ein Anspruch auf Erstattung besteht in diesem Fall nicht.
11. Haftung
(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht - also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf - ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
(5) Mitgebrachte Sachen. Für mitgebrachte Gegenstände ist der Besucher selbst verantwortlich. Eine Verwahrung findet nur statt, soweit ausdrücklich eine Garderobe oder ein Schließfach angeboten wird; dann gelten die dort ausgehängten Bedingungen. Im Übrigen bleibt die Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
(6) Lautstärke. Bei der Veranstaltung können hohe Schallpegel auftreten, insbesondere im Nahbereich von Lautsprechern. Der Veranstalter empfiehlt dringend, Gehörschutz zu tragen und die Aufenthaltsdauer in unmittelbarer Lautsprechernähe zu begrenzen. Gehörschutz ist an den ausgewiesenen Stellen erhältlich.
12. Bild-, Ton- und Filmaufnahmen
(1) Aufnahmen durch Besucher. Foto- und Videoaufnahmen für den privaten Gebrauch sind gestattet. Nicht gestattet sind der Einsatz professioneller Ausrüstung und Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters. Jeder Besucher hat dabei die Persönlichkeitsrechte anderer zu wahren.
(2) Aufnahmen durch den Veranstalter. Der Veranstalter und von ihm beauftragte Dritte fertigen während der Veranstaltung Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen an, auch aus der Luft mittels unbemannter Fluggeräte. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Aufnahmen ohne Vergütung für die abgebildeten Personen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen und nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung, zur Bewerbung eigener und künftiger Veranstaltungen, zur Sponsorenakquise, auf Ton- und Bildtonträgern, im Internet und in sozialen Netzwerken. Die Rechte dürfen zu diesen Zwecken auf Dritte übertragen werden.
(3) Rechtsgrundlage. Aufnahmen des Veranstaltungsgeschehens und der teilnehmenden Menge erfolgen auf Grundlage unseres berechtigten Interesses an der Dokumentation und Bewerbung unserer Veranstaltungen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG). Dass dabei einzelne Besucher erkennbar sind, ist davon umfasst. Bei gestellten Einzelaufnahmen sowie bei einer Verwendung in der Werbung Dritter holt der Veranstalter vorher die Einwilligung der abgebildeten Person ein.
(4) Widerspruch. Wer nicht fotografiert oder gefilmt werden möchte, kann dies den erkennbar gekennzeichneten Fotografinnen und Fotografen jederzeit vor Ort mitteilen; die Aufnahme unterbleibt dann beziehungsweise wird gelöscht. Ein Widerspruch ist außerdem jederzeit an info@netzwerk-events.com möglich. Näheres regelt unsere Datenschutzerklärung.
13. Datenschutz
Welche personenbezogenen Daten wir zu welchem Zweck verarbeiten, an welche Dienstleister sie weitergegeben werden, wer innerhalb unserer Organisation Zugriff hat und welche Rechte Ihnen zustehen, steht in unserer Datenschutzerklärung.
14. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Besucher Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt.
(2) Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(3) Änderungen dieser AGB gelten nur für Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten geschlossen werden. Für bereits erworbene Tickets gilt die zum Zeitpunkt des Kaufs veröffentlichte Fassung.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Teil B - zusätzlich für mehrtägige Festivals mit Camping
15. Camping und Übernachtung
(1) Das Übernachten auf dem Campinggelände ist nur Inhabern eines gültigen Tickets für die jeweilige Veranstaltung gestattet.
(2) Der Aufbau von Zelten und die Nutzung des Campinggeländes erfolgen auf eigene Gefahr. Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten und gekennzeichnete Freiflächen sind freizuhalten.
(3) Nicht gestattet sind auf dem Campinggelände Gaskocher, Grills mit offener Flamme, Heizstrahler, Generatoren und das Ausheben von Gruben, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
(4) Abfall ist in den bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Zelte und Ausrüstung sind bei der Abreise vollständig mitzunehmen.
16. Anreise und Parken
(1) Für die Nutzung der Parkflächen ist ein gesondertes PKW-Ticket erforderlich.
(2) Das Abstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung findet nicht statt; ein Verwahrungsvertrag kommt nicht zustande. Die Haftung nach § 11 bleibt unberührt.
(3) Den Anweisungen des Einweisepersonals ist Folge zu leisten. Fahrzeuge, die Rettungswege blockieren, können kostenpflichtig umgesetzt werden.
17. Feuerstellen und offenes Feuer
(1) Offenes Feuer ist ausschließlich an den vom Veranstalter ausgewiesenen und beaufsichtigten Feuerstellen zulässig. Der Veranstalter sorgt dort für die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen.
(2) Wichtiger Hinweis: Im Umkreis von Feuerstellen besteht Funkenflug. Kleidung, Zelte, Schlafsäcke und andere Textilien können dadurch beschädigt werden. Feuerschalen und deren Umrandung werden sehr heiß; eine Berührung kann zu Verbrennungen führen. Wir bitten um entsprechenden Abstand und um besondere Aufsicht über mitgeführte Kinder. Die Haftung des Veranstalters richtet sich nach § 11.
(3) Anweisungen der Brandsicherheitswache und des Personals an den Feuerstellen ist unbedingt Folge zu leisten. Bei erhöhter Waldbrandgefahr oder behördlicher Anordnung können Feuerstellen kurzfristig geschlossen werden; ein Anspruch auf Erstattung entsteht dadurch nicht.
18. Lautstärke
Ergänzend zu § 11 Abs. 6 gilt: Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die Belastung durch die Aufenthaltsdauer erhöht. Wir empfehlen dringend, über den gesamten Zeitraum Gehörschutz zu verwenden und regelmäßig Ruhephasen außerhalb der Beschallungsbereiche einzulegen.